des Unternehmens Reisedienst Döhler Hausding & Otto GbR

§ 1 Anmeldung, Bestätigung
1.1 Das Unternehmen Reisedienst Döhler, Hausding & Otto GbR ist Reiseveranstalter nachfolgend
kurz: „Veranstalter“ genannt). Mit der Reiseanmeldung bietet der Reisende dem Veranstalter den
Abschluss des Reisevertrages verbindlich an. Die Anmeldung kann telefonisch, schriftlich, per Fax
oder per E-Mail vorgenommen werden.  

1.2 Die Anmeldung erfolgt durch den Reisenden auch für alle in seiner Anmeldung mitaufgeführten
weiteren Mitreisenden, für deren Vertragsverpflichtung der Reisende wie für seine eigenen
Verpflichtungen einsteht, sofern er eine entsprechende gesonderte Verpflichtung durch
ausdrückliche und gesonderte schriftliche Erklärung übernommen hat.  

1.3 Der Reisevertrag kommt mit dem Zugang der Annahmeerklärung des Veranstalters zustande. Sie
bedarf keiner bestimmten Form. Nach Vertragsabschluss wird der Veranstalter dem Reisenden eine
schriftliche Reisebestätigung übermitteln. Hierzu ist er nicht verpflichtet, wenn die Buchung durch
den Reisenden weniger als 7 Kalendertage vor Reisebeginn erfolgt. Weicht der Inhalt der
Reisebestätigung vom Buchungsinhalt ab, liegt ein neues Vertragsangebot vor, an welches der
Veranstalter für einen Zeitraum von 10 Tagen gebunden ist. Der Vertrag kommt auf der Grundlage
dieses neuen Angebots zustande, wenn der Reisende dieses durch ausdrückliche Annahmeerklärung
bestätigt bzw. durch konkludentes Verhalten annimmt, wie die Vornahme der Anzahlung bzw.
Restzahlung.  

§ 2 Zahlung des Reisepreises
2.1 Die Beträge für die Zahlung ergeben sich aus der Reisebestätigung.
2.2 Der Reisebetrag ist bis zu 10 Tagen vor Fahrtbeginn zu entrichten.  
2.3 Der Veranstalter arbeitet im Veranstalterdirektinkasso.

§ 3 Leistungen, Preise
3.1 Welche Reiseleistungen vertraglich vereinbart sind, ergibt sich aus dem Katalog bzw. den im
Internet veröffentlichten Langausschreibungen und den darauf bezugnehmenden Angaben in der
Reisebestätigung des Veranstalters. Die im Katalog enthaltenen Angaben sind für den Veranstalter
grundsätzlich bindend mit dem Inhalt, mit dem sie Grundlage des Reisevertrages geworden sind. Der
vertraglich vereinbarte Haustür Transfer erfolgt mit Taxen oder Kleinbussen.  


3.2 Reisebüros und Buchungsstellen dürfen Sonderwünsche des Reisenden entgegennehmen. Der
Veranstalter bemüht sich, dem Wunsch nach bestimmten Sitzplätzen zu ermöglichen. Reisebüros
und Buchungsstellen sind nicht berechtigt, ohne schriftliche Bestätigung des Veranstalters, z. B. über
den Katalog hinaus, abweichende Zusagen zu geben oder Vereinbarungen zu treffen.  

3.3 Bei den angebotenen Reisen wird der Reisende vor Ort von Reiseleitern, örtlichen Reiseleitern
oder Vertretungen (z.B. Verkehrsvereinen) des Veranstalters betreut. Bei Beanstandungen des
Reisenden sind die besonderen Hinweise unter Ziffer 9. zu beachten.

§ 4 Leistungs- und Preisänderungen
4.1 Änderungen und Abweichungen einzelner Reiseleistungen von dem vereinbarten Inhalt des
Reisevertrages, die nach Vertragsschluss notwendig werden und die vom Veranstalter wider Treu
und Glauben herbeigeführt wurden, sind nur gestattet, soweit sie nicht erheblich sind und den
Gesamtzuschnitt der gebuchten Reise nicht beeinträchtigen. Eventuelle Gewährleistungsansprüche
bleiben unberührt, soweit die geänderten Leistungen mit Mängeln behaftet sind. Der Veranstalter ist
verpflichtet, den Kunden über Leistungsänderungen oder -abweichungen unverzüglich in Kenntnis zu
setzen. Gegebenenfalls wird er dem Kunden eine kostenlose Umbuchung oder einen kostenlosen
Rücktritt anbieten.

4.2 Über aus Sicherheits- oder Witterungsgründen notwendig werdende Änderungen der Fahrtzeit
und/oder der Routen, entscheidet der Reiseleiter oder der Vertreter des Veranstalters vor Ort.  
4.3. Erhöhen die sich bei Abschluss des Reisevertrages bestehenden Beförderungskosten,
insbesondere die Treibstoffkosten, so kann der  
Veranstalter den Reisepreis nach Maßgabe der nachfolgenden Berechnungen erhöhen:

a) Bei einer auf den Sitzplatz bezogenen Erhöhung kann der Veranstalter vom Reisenden den
Erhöhungsbetrag verlangen.

b) In anderen Fällen werden die vom Beförderungsunternehmen pro Beförderungsmittel
geforderten, zusätzlichen Beförderungskosten durch die Zahl der Sitzplätze des vereinbarten
Beförderungsmittels geteilt. Den sich so ergebenden Erhöhungsbetrag für den Einzelplatz kann der
Veranstalter von dem Reisenden verlangen.
4.4 Im Falle einer nachträglichen Erhöhung des Reisepreises hat der Veranstalter den Reisenden
unverzüglich zu informieren. Preiserhöhungen ab dem 21. Tag vor Reiseantritt sind unwirksam. Bei
Preiserhöhungen von mehr als 5 % ist der Reisende berechtigt, ohne Kosten vom Reisevertrag
zurückzutreten oder die Teilnahme an einer mindestens gleichwertigen Reise zu verlangen, wenn der
Veranstalter in der Lage ist, eine solche Reise ohne Mehrpreis für den Reisenden aus seinem Angebot
anzubieten. Die in diesem Absatz genannten, wechselseitigen Rechte und Pflichten gelten auch im
Falle einer zulässigen Änderung einer wesentlichen Reiseleistung.

4.5 Der Reisende hat diese Rechte unverzüglich nach der Erklärung des Veranstalters über die
Preiserhöhung bzw. Änderung der Reiseleistung diesem gegenüber geltend zu machen.

§ 5 Rücktritt durch den Reisenden
5.1 Der Reisende kann jederzeit vor Reisebeginn von der Reise zurücktreten. Maßgeblich ist der
Zeitpunkt des Zugangs der Rücktrittserklärung bei dem Veranstalter. Der Rücktritt ist gegenüber dem
Veranstalter unter der nachfolgend angegebenen Anschrift zu erklären. Falls die Reise über ein
Reisebüro gebucht wurde, kann der Rücktritt auch diesem gegenüber erklärt werden. Dem Kunden
wird empfohlen, den Rücktritt schriftlich zu erklären.

5.2 Wenn der Reisende zurücktritt oder die Reise aus sonstigen Gründen (mit Ausnahme der unter
Ziffer 8 geregelten Fällen höherer Gewalt) nicht antritt, die von dem Veranstalter nicht zu vertreten
sind, verliert der Reisende den Anspruch auf den Reisepreis. Stattdessen kann der Veranstalter eine
angemessene Entschädigung für die getroffenen Reisevorkehrungen und seine Aufwendungen
verlangen (Stornogebühr). Bei Berechnung des Ersatzes sind gewöhnlich ersparte Aufwendungen und
die gewöhnlich mögliche anderweitige Verwendung der Reiseleistungen zu berücksichtigen.  

Diese ist auch dann zu zahlen, wenn sich ein Reisender nicht rechtzeitig zu den in den
Reisedokumenten bekannt gegebenen Zeiten am jeweiligen Abreiseort befindet. Unerhebliche
Änderungen der Abfahrts- und Abflugzeiten, die dem Reisenden frühestmöglich mitgeteilt wurden,
berechtigen den Reisenden nicht kostenlos von der Reise zurückzutreten. Es bleibt dem Reisenden
unbenommen, den Nachweis zu führen, dass im Zusammenhang mit dem Rücktritt oder Nichtantritt
der Reise keine oder wesentlich niedrigere Kosten entstanden sind, als die von dem Veranstalter in
der Pauschale (siehe unten) ausgewiesene Kosten.

Der pauschalierte Anspruch des Veranstalters auf o. g. Entschädigung (Stornogebühren) beträgt pro
Person bzw. Wohneinheit in Prozent vom Reisepreis:
Tagesreisen:  

  • bis 90 Tage vor Reisebeginn: kostenfrei
  • bis 60 Tage vor Reisebeginn: 10% des Reisepreises
  • bis 30 Tage vor Reisebeginn: 20% des Reisepreises
  • bis 20 Tage vor Reisebeginn: 30% des Reisepreises
  • bis 10 Tage vor Reisebeginn: 50% des Reisepreises
  • bis 1 Tag vor Reisebeginn: 80% des Reisepreises
  • am Tag der Reise 100% des Reisepreises


5.3 Auf Wunsch des Reisenden kann der Veranstalter, soweit durchführbar, vor Beginn der in 5.2
genannten Fristen eine Abänderung der Reisebestätigung (Umbuchung) vornehmen, wobei der
Umbuchungs-aufschlag 30,– EUR pro Person beträgt. Als Umbuchung gelten Änderungen des
Reisetermins, des Reiseziels, des Ortes des Reiseantritts. Änderungen nach den o. e. Fristen (z. B. bei
Busreisen ab dem 28. Tag vor Reisebeginn) können nur nach Rücktritt vom Reisevertrag zu den
Bedingungen gemäß Ziffer 5.2 bei gleichzeitiger Neuanmeldung vorgenommen werden, es sei denn,
die Umbuchungswünsche verursachen nur geringfügige Kosten.
5.4 Bis zum Reisebeginn kann der Reisende verlangen, dass ein Dritter in seine Rechte und Pflichten
aus dem Reisevertrag eintritt. Es bedarf dazu der Mitteilung an den Veranstalter. Dieser kann dem
Wechsel in der Person widersprechen, wenn die Ersatzperson den besonderen Reiseerfordernissen
nicht genügt oder gesetzliche Vorschriften oder behördliche Anordnungen entgegenstehen. Für den
Reisepreis und die durch den Eintritt der Ersatzperson entstehenden Mehrkosten haften der
angemeldete Teilnehmer und die Ersatzperson als Gesamtschuldner.  

5.5 Entschädigungen für Rücktritt (Stornogebühren) und Umbuchungsaufschläge,
Bearbeitungsgebühren, sowie Aufschläge für individuelle Reisegestaltung gem. Ziff. 3.2 sind sofort
zur Zahlung fällig.

§ 6 Nicht in Anspruch genommene Leistungen
Nimmt der Kunde einzelne Reiseleistungen, die ihm ordnungsgemäß angeboten wurden, nicht in
Anspruch aus Gründen, die ihm zuzurechnen sind (z. B. wenn derjenige sitzen bleibt im Bus) hat er
keinen Anspruch auf anteilige Erstattung des Reisepreises. Der Veranstalter wird sich um Erstattung
der ersparten Aufwendungen durch die Leistungsgeber bemühen. Diese Verpflichtung entfällt, wenn
es sich um völlig unerhebliche Leistungen handelt oder wenn einer Erstattung gesetzliche oder
behördliche Bestimmungen entgegenstehen.

§ 7 Rücktritt und Kündigung durch den Reiseveranstalter
7.1 Der Veranstalter kann von dem Reisevertrag zurücktreten bis zu 2 Wochen vor Reiseantritt bei
Nichterreichen einer im Katalog bzw. Ausschreibung im Internet angegebenen
Mindestteilnehmerzahl. Der Veranstalter informiert den Reisenden unverzüglich, sofern bereits zu
einem früheren Zeitpunkt ersichtlich wird, dass die Mindestteilnehmerzahl nicht erreicht werden
kann. Der Kunde erhält den gezahlten Reisepreis umgehend zurück;

Die Rücktrittserklärung wird dem Reisenden unverzüglich schriftlich zugesandt.  

7.2 Im Fall des Rücktritts des Veranstalters nach Ziffer 7.1 ist der Reisende berechtigt, die Teilnahme
an einer mindestens gleichwertigen anderen Reise zu verlangen, wenn der Veranstalter in der Lage
ist, eine solche Reise ohne Mehrpreis für den Reisenden aus seinem Angebot anzubieten. Der
Reisende hat dieses Recht unverzüglich nach der Rücktrittserklärung des Veranstalters diesem
gegenüber geltend zu machen. Sofern der Reisende von seinem Recht auf Teilnahme an einer
gleichwertigen Reise keinen Gebrauch macht, erhält er den eingezahlten Reisepreis unverzüglich
zurück.  

7.3 Der Veranstalter kann den Reisevertrag nach Reisebeginn ohne Einhaltung einer Frist kündigen,
wenn die Durchführung der Reise trotz einer entsprechenden Abmahnung durch den Veranstalter
vom Reisenden oder einer der Aufsichtspflicht des Reisenden unterfallenden Person nachhaltig
gestört wird. Das gleiche gilt, wenn sich der Reisende oder eine der Aufsichtspflicht des Reisenden
unterfallende Person in starkem Maß vertragswidrig verhält. Der Veranstalter behält in diesem Fall
den Anspruch auf den Reisepreis. Evtl. Mehrkosten für die Rückbeförderung trägt der Reisende
selbst. Der Veranstalter muss sich jedoch den Wert ersparter Aufwendungen sowie diejenigen
Vorteile anrechnen lassen, die aus einer anderen Verwendung nicht in Anspruch genommener
Leistungen erlangt werden einschließlich evtl. Erstattungen durch Leistungsträger.

§ 8 Außergewöhnliche Umstände – Höhere Gewalt
8.1 Zur Kündigung des Reisevertrages wegen höherer Gewalt wird auf  
 § 651 j BGB verwiesen. Dieser lautet:
(1) Wird die Reise infolge bei Vertragsabschluss nicht voraussehbarer höherer Gewalt erheblich
erschwert, gefährdet oder beeinträchtigt, so können sowohl der Reiseveranstalter als auch der
Reisende den Vertrag allein nach Maßgabe dieser Vorschrift kündigen.
(2) Wird der Vertrag nach Absatz 1 gekündigt, so finden die Vorschriften des § 651 e Abs. 3 Sätze 1
und 2, Abs. 4 Satz 1 Anwendung. Die Mehrkosten für die Rückbeförderung sind von den Parteien je
zur Hälfte zu tragen. Im Übrigen fallen die Mehrkosten dem Reisenden zur Last.

§ 9 Obliegenheiten des Kunden
9.1 Mängelanzeigen
Wird die Reise nicht vertragsgemäß erbracht, so kann der Kunde Abhilfe verlangen.

Der Kunde ist aber verpflichtet, dem Veranstalter einen auftretenden Reisemangel unverzüglich
anzuzeigen. Unterlässt er dies schuldhaft, tritt eine Minderung des Reisepreises nicht ein.

Dies gilt nur dann nicht, wenn die Anzeige erkennbar aussichtslos ist oder aus anderen Gründen
unzumutbar ist.

Der Kunde ist verpflichtet, seine Mängelanzeige unverzüglich der Reiseleitung  
am Reisetag zur Kenntnis zu geben. Die Reiseleitung ist beauftragt, für Abhilfe zu sorgen, sofern dies
möglich ist. Sie ist jedoch nicht befugt, Ansprüche des Kunden anzuerkennen.

9.5 Schadensminderungspflichten
Der Kunde hat den Eintritt eines Schadens möglichst zu verhindern und eingetretene Schäden gering
zu halten. Insbesondere hat er den Veranstalter auf die Gefahr eines Schadens aufmerksam zu
machen.

§ 10 Haftung / Beschränkung der Haftung
10.1 Die vertragliche Haftung des Veranstalters für Schäden, die nicht Körperschäden sind, ist auf
den dreifachen Reisepreis beschränkt,
a) soweit ein Schaden des Kunden weder vorsätzlich noch grob fahrlässig herbeigeführt wird oder
b) soweit der Veranstalter für einen dem Kunden entstehenden Schaden allein wegen eines
Verschuldens eines Leistungsträgers verantwortlich ist.

10.2 Die deliktische Haftung des Veranstalters für Sachschäden, die nicht auf Vorsatz oder grobe
Fahrlässigkeit beruhen, ist auf den dreifachen Reisepreis beschränkt. Diese Haftungshöchstsumme
gilt jeweils je Kunde und Reise.  

10.3 Der Veranstalter haftet nicht für Leistungsstörungen, Personen- und Sachschäden im
Zusammenhang mit Leistungen, die als Fremdleistungen lediglich vermittelt werden (z. B. Ausflüge,
Sportveranstaltungen, Kurbehandlungen, Theaterbesuche, Ausstellungen), wenn diese Leistungen in
der Reisebeschreibung und der Buchungsbestätigung ausdrücklich unter Angabe des vermittelnden
Vertragspartners als Fremdleistungen so eindeutig gekennzeichnet werden, dass sie für den Kunden
erkennbar nicht Bestandteil der Reiseleistungen des Veranstalters sind.

§ 11 Ausschluss von Ansprüchen, Verjährung und Abtretung
11.1 Ansprüche wegen nicht vertragsgemäßer Erbringung der Reise hat der Reisende innerhalb eines
Monats nach der vertraglich vorgesehenen Beendigung der Reise ausschließlich gegenüber dem
Veranstalter geltend zu machen. Reisebüros und Buchungsstellen treten nur als Vermittler beim
Abschluss des Reisevertrages auf. Sie sind nicht befugt, nach Reiseende die Anmeldung von
Gewährleistungs- und Schadensersatzansprüchen durch Reisende entgegenzunehmen. Nach
Fristablauf kann der Reisende Ansprüche nur noch geltend machen, wenn er ohne Verschulden
gehindert war, die Frist einzuhalten.  

11.2 Ansprüche des Reisenden nach den §§ 651 c bis f BGB, ausgenommen solche wegen Körper- und
Gesundheitsschäden verjähren nach einem Jahr. Die Verjährung beginnt mit dem Tag, an dem die
Reise dem Vertrag nach enden sollte. Schweben zwischen dem Reisenden und dem Reiseveranstalter
Verhandlungen über den Anspruch oder die den Anspruch begründenden Umstände, so ist die
Verjährung gehemmt, bis der Reisende oder der Reiseveranstalter die Fortsetzung der
Verhandlungen verweigert. Die Verjährung tritt  
 3 Monate nach dem Ende der Hemmung ein. Ansprüche aus unerlaubter Handlung verjähren
entsprechend den gesetzlichen Vorschriften. 

§ 12 Datenschutz
Die Erhebung und Verarbeitung aller personenbezogenen Daten erfolgen nach den deutschen
gesetzlichen Datenschutzbestimmungen (Bundesdatenschutzgesetz). Es werden nur solche
persönlichen Daten erhoben, verarbeitet und an Partner weitergeleitet, die zur Abwicklung der Reise
notwendig sind.  

§ 13 Allgemeines
13.1 Die Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen des Reisevertrages hat nicht die Unwirksamkeit des
gesamten Reisevertrages zur Folge. Das gleiche gilt für die vorliegenden Reisebedingungen.  

13.2 Es gilt deutsches Recht. Gerichtsstand für Vollkaufleute, für Personen, die keinen allgemeinen
Gerichtsstand im Inland haben, sowie für Personen, die nach Abschluss des Vertrages ihren Wohnsitz
oder gewöhnlichen Aufenthalt ins Ausland verlegt haben oder deren Wohnsitz oder gewöhnlicher
Aufenthalt im Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist, sowie für Passiv-Prozesse, ist der Sitz
des Reiseveranstalters. Beides gilt nur dann nicht, wenn internationale Übereinkommen zwingend
etwas anderes vorschreiben.  


Diese Reisebedingungen und Hinweise gelten für das Unternehmen  

Reisedienst Döhler Hausding & Otto GbR  
Am Winkel 7
09128 Chemnitz-Altenhain


Mindestteilnehmerzahl entnehmen Sie dem Reise 1 x 1.